1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteile der Lieferverträge der Brütsch/Rüegger Metals AG. Anders lautende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden von Brütsch/Rüegger Metals AG ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil anerkannt.
2. Preise
Die Preise verstehen sich, vorbehaltlich anders lautender besonderer schriftlicher Vereinbarung, rein netto, exkl. MWSt, Verpackung, Transport, Versicherung und sonstiger Abgaben wie Zölle etc. Der Mindestmaterialbetrag je Bestellung beträgt CHF 80.–. Bei tieferem Wert wird der Mindestmaterialbetrag als Pauschale in Rechnung gestellt.
3. Incoterms
Sofern in der schriftlichen Lieferbestätigung von Brütsch/Rüegger Metals AG Incoterms vereinbart werden, kommt die Version Incoterms 2010 zur Anwendung.
4. Vertragsabschluss
Sämtliche Angaben in Offerten und Preislisten sind unverbindlich. Der Liefervertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung von der Brütsch/Rüegger Metals AG schriftlich bestätigt ist. Massgebender Zeitpunkt ist das Datum, an dem die schriftliche Bestätigung bei der Brütsch/Rüegger Metals AG versandt wird.
5. Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr
Erfüllungsort für Lieferungen von der Brütsch/Rüegger Metals AG ab Lager Regensdorf ZH ist das Lager in Regensdorf ZH. Erfüllungsort für direkte Lieferungen ab Werk des Herstellers ist das Werk des Herstellers. Abweichende Bedingungen gem. international gültigen Incoterms 2010 bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunde und Brütsch/Rüegger Metals AG.
6. Transport / Versicherung / Verpackung
Ab einem Auftragswert von mind. CHF 300.– erfolgt die Lieferung CPT Domizil bzw. jede schweizerische Talbahnstation. Bei einem Auftrags-Warenwert unter CHF 300.– wird ein Transportkostenanteil von CHF 60.– verrechnet. In jedem Fall erfolgt der Transport der Ware auf Gefahr des Kunden. Die Transportversicherung und deren Kostentragung ist Sache des Kunden, sofern nicht etwas anderes schriftlich besonders vereinbart wurde. Die Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Sie werden von Brütsch/Rüegger Metals AG zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, mit Ausnahme der Mehrweg-Plastikboxen.
7. Lieferfristen und -termine
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd. Für kontinuierliche Belieferung kann nicht gehaftet werden. Lieferverzögerungen, welche Brütsch/Rüegger Metals AG nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Krieg, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen sowie verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterialien oder verspätete Direktlieferungen durch den Hersteller, berechtigen den Kunden weder zu Schadenersatzforderungen noch zum Vertragsrücktritt.
8. Sachgewährleistung
Brütsch/Rüegger Metals AG gewährleistet ausschliesslich schriftlich bestätigte Spezifikationen im Rahmen der üblichen Normen; für Werkszeugnisse gelten bezüglich Masstoleranzen die im betreffenden Produktionsland üblichen Abweichungen. Jede Gewährleistung der Eignung einer bestimmten Stahlsorte oder eines bestimmten Produktes für einen vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck wird abgelehnt: Die Evaluation und Wahl von Produkt und Stahlsorte für den vorgesehenen Verwendungszweck ist Sache des Kunden. Im Zusammenhang mit dem Bauproduktegesetz ist es Sache des Kunden, die Verwendung des Materials als Bauprodukt zu deklarieren, und zwar schriftlich, spätestens bei Bestellung. Die entsprechende Leistungserklärung wird von Brütsch/Rüegger Metals bereit gehalten respektive auf ausdrücklichen Wunsch auch mitgeliefert. Es bestehen keine Ansprüche auf Leistungserklärungen, wenn diese erst nach der Bestellung angefordert werden oder wenn das Material erst nach der Bestellung als Bauprodukt deklariert wird.
9. Prüfung der Ware / Mängelrüge
Die Ware ist nach Empfang sofort (vor der Bearbeitung) zu prüfen. Transportschäden sind der Transportfirma umgehend schriftlich mitzuteilen. Erkennbare Mängel sind Brütsch/Rüegger Metals AG sofort, spätestens innert 10 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, welche bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind Brütsch/Rüegger Metals AG sofort, spätestens innert 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine frist- und formgerechte Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängeln der Ware verjähren in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Verlad der Ware zum Transport an den Kunden.
Über- oder Unterlieferungen können sich aufgrund von Längen- oder Gewichtstoleranzen in der Herstellung der Produkte ergeben und sind innerhalb eines Toleranzbereichs von +/- 10% grundsätzlich zulässig. Es wird jeweils die korrekte, effektive Menge verrechnet, mit Ausnahme einer Lieferdiskrepanz bei Zahlungsart Vorauszahlung. Hier wird der entsprechende Differenzbetrag zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden innerhalb eines Kulanz-/ Korrekturbereichs von CHF 20.- ausgebucht.
10. Wertschöpfungs-Dienstleistungen
Im Rahmen des Components-Prozesses befugt der Kunde Brütsch/Rüegger Metals AG, Fertigungszeichnungen in neutralisierter Form an Partnerfirmen weiterzuleiten.
11. Haftung
Bei begründeten, form- und fristgerecht gerügten und nicht verjährten Mängeln hat Brütsch/Rüegger Metals AG die Wahl zwischen Ersatz der gelieferten Ware, Rückerstattung des Kaufpreises oder Vergütung des Minderwertes. Letzterenfalls wird der Teil des Minderwertes, der nur beim konkreten, nicht aber einem anderen Verwendungszweck der Ware besteht, nicht vergütet, und zwar auch dann nicht, wenn uns der konkrete Verwendungszweck mitgeteilt wurde. Wählt Brütsch/Rüegger Metals AG Ersatzlieferung oder Rückerstattung des Kaufpreises, ist Brütsch/Rüegger Metals AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzunehmen. Die vertragliche und ausservertragliche Haftung für alle weiteren Schäden, insbesondere, aber nicht nur, für Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden, entgangenen Gewinn etc. ist vollumfänglich wegbedungen.
12. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, berechnet ab Fakturadatum zu bezahlen. Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Der Verzugszins beträgt, unter Vorbehalt eines höheren Verzugszinses nach Art. 104 Abs. 3 OR, mindestens 5%.
13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von Brütsch/Rüegger Metals AG. Der Kunde ermächtigt Brütsch/Rüegger Metals AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen. Die Weiterveräusserung, Verarbeitung oder der Einbau in Kunden- oder Dritteigentum von Ware unter Eigentumsvorbehalt ist bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unzulässig. Für den Fall, dass der Kunde dergleichen dennoch unternimmt, ist er verpflichtet, die ihm daraus gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche und Forderungen bis zur Höhe und vollständigen Deckung des Kaufpreises an Brütsch/Rüegger Metals AG auf erstes Verlangen abzutreten. Im Falle von Verarbeitung oder Einbau von Vorbehaltsware hat Brütsch/Rüegger Metals AG Miteigentum an den neuen Erzeugnissen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Alle weiteren Rechte von Brütsch/Rüegger Metals AG bleiben vorbehalten.
14. Datenschutz
Der Schutz von Personendaten ist gemäss interner Datenschutzrichtlinie gewährleistet. Insbesondere gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit und es werden keine persönlichen Profile erstellt. Die Erhebung von Personendaten beispielsweise bei Benützung des Metalshop dient ausschliesslich der Abwicklung von Geschäftsprozessen.
15. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist das am Sitz der Brütsch/Rüegger Holding AG (Urdorf ZH) sachlich zuständige Gericht. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen.